Heidekreis. Eltern, die für ihre Kinder im Anschluss an das Elterngeld keinen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, können ab August 2013 ein monatliches Betreuungsgeld beantragen. Der Rechtsanspruch auf das Betreuungsgeld tritt am 1. August 2013 zeitgleich mit dem Anspruch auf einen öffentlich bereitgestellten Betreuungsplatz in Kraft. Das Betreuungsgeld beträgt monatlich 100 Euro und erhöht sich ab August 2014 auf monatlich 150 Euro. Das Betreuungsgeld kann für jedes Kind beantragt werden, das ab dem 1. August 2012 geboren wurde. Der Anspruch besteht maximal für 22 Monate und endet je nach Leistungsbeginn spätestens mit Vollendung des 36. Lebensmonats. Eine Mindestbezugszeit gibt es nicht. Daher kann Betreuungsgeld gegebenenfalls auch nur für einen Lebensmonat gezahlt werden, in dem alle der nachfolgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und für dieses Kind keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nimmt und im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes kein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz über 500.000 Euro (bei Elternpaaren) beziehungsweise 250.000 Euro (bei Alleinerziehenden) hat. Anders als beim Elterngeld ist es für den Bezug von Betreuungsgeld nicht erforderlich, die wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren.
Das Betreuungsgeld kann grundsätzlich vom ersten Tag des 15. Lebensmonats des Kindes für 22 Lebensmonate bezogen werden. Der Zeitraum schließt somit an die 14-monatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. Hierdurch ist ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld ausgeschlossen. Wenn beide Eltern gleichzeitig Elterngeld in Anspruch genommen und bereits bezogen haben, kann das Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat bezogen werden. In Ausnahmefällen kann...
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